Rechnungshof sieht Abkehr von den Rechtsvorschriften bei ZLB

Den Jahresbericht des Rechnungshofes Von Berlin 2014 finden Sie hier

Der Prüfungsbericht zur ZLB steht auf den Seiten S121-143

Zusammenfassung:

Der Regierende Bürgermeister von Berlin – Senatskanzlei – Kulturelle Angelegenheiten sowie die Senatsverwaltungen für Stadtentwicklung und für Finanzen haben veranlasst, dass ein Neubau für die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin auf dem Tempelhofer Feld mit Gesamtkosten von 270 Mio. e in die Finanz- und Investitionsplanung 2009 bis 2013 sowie in den Haushaltsplan 2012/2013 aufgenommen wurde, obwohl der Flächenbedarf und die Wirtschaftlichkeit dieser Baumaßnahme zu keinem Zeitpunkt mit der vorgeschriebenen systematischen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nachgewiesen worden sind. Außerdem sind die Kosten und Folgekosten nicht bzw. nicht nachvollziehbar angegeben worden. Zudem haben die Senatsverwaltungen die Neubaumaßnahme im Haushaltsplan ohne Planungsunterlagen als dringlich veranschlagt, obwohl die haushaltsrecht- lichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Dem Abgeordnetenhaus fehlten daher zu den Haushaltsberatungen wesentliche planerische Informationen für die Entscheidung über dieses Großvorhaben. Auch mit dem nachträglich durch die Senatskanzlei aufgestellten und durch die Senatsverwaltung für Stadtentwick- lung genehmigten Bedarfsprogramm wurde die fehlende systematische Wirt- schaftlichkeitsuntersuchung nicht nachgeholt. Außerdem bildet das Bedarfspro- gramm wesentliche Kostenpositionen in Millionenhöhe nicht ab. 

(...)


Die Senatsverwaltungen für Stadtentwicklung und Umwelt sowie für Finanzen versuchen schließlich, die Neubaumaßnahme mit Hinweis auf die politischen „Rahmenbedingungen“ als „Sonderfall“ zu kategorisieren, um damit – auch im Hinblick auf künftige Bauvorhaben – eine systematische Abkehr von den Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Bauvorbereitung zu rechtfertigen. Dabei verkennen sie, dass diese Vorgaben gerade mit Blick auf große Baumaßnahmen geschaffen wurden und hierfür – insbesondere wegen der damit einhergehenden Risiken für den Landeshaushalt – ungeachtet der Umsetzung politischer Zielsetzungen un- eingeschränkt Geltung beanspruchen 

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